Arbeitsrecht
Arbeitslosigkeit

was ist zu tun

Arbeitnehmer sind seit dem 1. Juli 2003 verpflichtet, sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei dem zuständigen Arbeitsamt zu melden. Über diese Pflicht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu informieren. Folge einer nicht rechtzeitigen Meldungen kann die Kürzung des Arbeitslosengeldes pro Tag der Verspätung bis maximal 30 Tage sein. Die Höhe der Kürzung ist abhängig von der Höhe des Bemessungsentgelts.

Maßnahmen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit


Um die Leistungen des Arbeitsamtes zu erhalten, muss der arbeitslose Arbeitnehmer persönlich dem Arbeitsamt die Arbeitslosigkeit miteilen. Die Meldung der Arbeitslosigkeit gilt als Antrag auf Leistung. Zu beachten ist, dass Leistungen nur bargeldlos überwiesen werden. Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Arbeitsamt mitzuteilen. Ferner hat sich der Arbeitslose aktiv um eine neue Beschäftigung zu bemühen, zumutbare Tätigkeiten anzunehmen und an beruflichen Weiterbildungen teilzunehmen.

Während des Bezuges von Leistungen ist der Empfänger (Arbeitslose) renten-, kranken-, pflege- und unfallversichert.

Arbeitslosengeld


Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn in den letzten drei Jahren mindestens 12 Monate bzw. 360 Tage (bei Saisonarbeitnehmern 6 Monate bzw. 180 Tage) ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. Eine Verlängerung des Zeitraumes kann vorgenommen werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder Unterhalts-/Überbrückungsgeld wegen berufsfördernder Maßnahmen bezogen wurde.

Das Arbeitsamt kann eine Sperre von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn

  • das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund beendet wurde
  • das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers beendet wurde
  • eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung abgelehnt wurde
  • an einer Weiterbildungsmaßnahme bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung nicht teilgenommen wurde
  • vorgenannte Maßnahmen abgebrochen wurden oder der Arbeitslose von solchen Maßnahmen aufgrund maßnahmewidrigen Verhaltens ausgeschlossen wurde.


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