Vertragsrecht
Fixgeschäfte

Unter einem Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag zu verstehen, bei dem vereinbart ist, dass die Leistung des einen Teils genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll. Es werden folgende Arten unterschieden:

1) Absolutes Fixgeschäft

Bei einem sogenannten absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Leistungszeit derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann, z.B. Reisevertrag. Bei Nichteinhaltung der Frist bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den Vorschriften der Unmöglichkeit.

2) Relatives Fixgeschäft

Bei einem sogenannten relativen Fixgeschäft führt die Nichteinhaltung der Leistungszeit nicht zur Unmöglichkeit des Vertrages. Dem Gläubiger steht aber ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 II Nr. 2 BGB zu.

Ob ein absolutes oder ein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.


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