Regelungen der Verjährung nach dem GmbH-Gesetz

Ansprüche nach dem GmbH-Gesetz unterliegen teilweise von den Regelungen des BGB abweichenden Verjährungsvorschriften.

1. Nach § 9 Abs. 2 GmbHG unterliegt der Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf Ausgleich der Wertdifferenz von Sacheinlage und übernommener Stammeinlage einer Verjährungsfrist von 10 Jahren beginnend mit der Eintragung der Gesellschaft.

2. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a GmbHG gegen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer, die bei Gründung der Gesellschaft z.B. durch falsche Angaben sich fehlverhalten, verjähren gemäß Â§ 9b Abs. 2 GmbHG nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Vornahme der zum Ersatz verpflichtenden Handlung, soweit diese nach Eintragung erfolgte.

3. Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen verjährt gemäß Â§ 31 Abs. 5 GmbHG nach 10 Jahren beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem die nunmehr beanspruchte Zahlung geleistet wurde.

4. Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren gemäß Â§ 43 Abs. 4 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit Entstehung des Anspruches.

5. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund von Obliegenheitsverletzungen verjähren gemäß Â§ 52 Abs. 3 GmbHG nach 5 Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.


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