Verkehrsrecht
Handy am Steuer

Wie den meisten Autofahrern bekannt ist, ist die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 1a StVG und wird mit einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro und einem Punkt geahndet. Neben der Tatsache, dass dieses Verbot leider von einer Vielzahl der Autofahrer ignoriert wird, ist auch vielfach die Unsicherheit darüber groß, was bei der Bedienung eines Handys, insbesondere eines Smartphones, während der Fahrt erlaubt und was verboten ist.

Die Antwort hierauf ist simpel: Jegliche Bedienung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung ist verboten; mit allen Funktionen. Irrelevant ist es hierbei, ob es sich um ein "normales" Handy, ein Smartphone, einen Palm-Organizer oder ein Autotelefon handelt. Dies umfasst auch die Nutzung von Walkie-Talkies, nicht jedoch eines fest installierten Funkgeräts.

So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass auch das einfache Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display. Nach einem Urteil des OLG Jena gilt das Verbot auch für die Nutzung des Handys als Diktiergerät. Es lässt sich somit festhalten, dass sämtliche Bedienfunktionen vom Verbot umfasst sind. Das gilt laut OLG Köln selbst für die integrierte Navigationsfunktion, sofern diese während der Fahrt bedient wird. Die Nutzung der Navigationsfunktion an sich wurde jedoch nicht verboten. Es ist also durchaus gestattet, vor Fahrtantritt das Ziel einzugeben und sich sodann von den Anweisungen leiten zu lassen. Jegliche darüber hinausgehende Bedienung, wie also etwa die Veränderung der Lautstärkeeinstellung, der Ansicht oder des Fahrtziels sind verboten. Sollen diese vorgenommen werden, muss zunächst angehalten und der Motor abgestellt werden.

Nun mag man sich vielleicht fragen, warum die Nutzung dieser Funktionen eines Handys während der Fahrt verboten ist, wohingegen die Nutzung und Bedienung zum Beispiel eine Funkgeräts, eines mp3-Players oder eines anderen Navigationsgeräts erlaubt ist. Die Antwort hierauf ist ebenso simpel wie unbefriedigend: Weil es eben nicht verboten ist. Das Gesetz kennt nur das Verbot der Handynutzung während der Fahrt.

Es gibt aber Ausnahmen. Einige Dinge im Umgang mit einem Mobiltelefon sind nicht von dem gesetzlichen Verbot erfasst:

Die wohl einzige Ausnahme hinsichtlich des eigentlichen Geräts bildet das Mobilteil eines Festnetztelefons. Da dieses kein "Mobiltelefon" ist, umfasst es das Handyverbot gemäß einer Entscheidung des OLG Köln nicht. Allerdings dürften die Nutzungsmöglichkeiten eines solchen Mobilteils während einer Autofahrt ohnehin recht eingeschränkt sein. Ebenfalls entschied das OLG Köln, dass das bloße Umräumen eines Handys von einem Ablagefach in die Mittelkonsole straffrei ist. Auch das einfache Aufheben des Handys aus dem Fußraum ist während der Fahrt laut einer Entscheidung des OLG Bamberg erlaubt.

Auch wenn das Auto kurzzeitig steht, wie zum Beispiel an einer roten Ampel, ist die Nutzung weiterhin verboten und man riskiert ebenfalls ein Bußgeld. Einer Entscheidung des OLG Hamm zufolge ist es jedoch in Ordnung, wenn man an einer roten Ampel schnell den Motor zum Telefonieren ausstellt und das Gespräch vor dem Umschalten der Ampel auf grün und dem Starten des Wagens wieder beendet hat. Wichtig ist folglich, dass der Motor während der Bedienung des Handys abgeschaltet ist. Ganz abzuraten ist von der vielfach vorgefundenen Methode des kurzen Anhaltens auf dem Seitenstreifen zum Telefonieren, da hier im Zweifel sogar ein höheres Bußgeld als die eigentlichen 40 Euro droht, wie das OLG Düsseldorf entschieden hat. Begründet wurde dies in der zugrunde liegenden Entscheidung damit, dass der Seitenstreifen nur für den Fall einer Panne gedacht ist. Das Anhalten in Parkbuchten, Einfahrten etc. dürfte somit aufgrund der Begründung kein erhöhtes Bußgeld nach sich ziehen.

Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teuer werden. Die Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Schäden können im Zweifel dann womöglich nicht oder nicht vollständig erstattet werden. So wurde zum Beispiel aufgrund der Handynutzung auf ein Mitverschulden in Höhe von 20 % bei einem eigentlich unverschuldeten Unfall entschieden.

Jedoch muss man auch bei der Nutzung einer Freisprecheinrichtung die gebotene Sorgfalt walten lassen, da man selbst hier nicht automatisch versicherungsrechtlich auf der sicheren Seite ist. So verweigerte die Vollkaskoversicherung die Zahlung eines Schadens bei einem Autofahrer, der während der Fahrt mit 120 km/h bei der Freisprecheinrichtung einen Anruf abweisen wollte, dabei von der Spur abkam und auf einen Wohnwagen auffuhr, aufgrund grober Fahrlässigkeit. Wie das Landgericht Frankfurt entschied, geschah dies zu Recht.

Laut OLG Bamberg darf auch ein Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt nicht telefonieren, wenngleich er auch auf dem Beifahrersitz sitzt, da er auch in diesem Fall der Fahrzeugführer ist. Dies gilt selbstverständlich nicht für normale Beifahrer.

Auch die kreativsten Ausreden befreien nicht von einem Bußgeld. So bleibt es zum Beispiel laut einer Entscheidung des OLG Hamm rein theoretisch straffrei, wenn man das Handy nur nutzt, um mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen. Auch die Angabe, man habe mit einem Akkurasierer lediglich seine Barthaare gestutzt, half vor dem OLG Karlsruhe wenig. Denn das Problem aller Ausreden bestehet auch in diesen Fällen: Sie müssen geglaubt werden. In den beiden vorstehenden Fällen glaubten die Gerichte die Ausreden nicht und die Ertappten mussten zahlen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man im Zweifel das Handy während der Fahrt lieber komplett ungenutzt lässt. Lässt sich ein Umgang dennoch nicht vermeiden, sollte man sich fragen: Nutze oder bediene ich das Handy und seine Funktionen oder verändere ich nur dessen Position im Auto? Im ersten Fall riskiert man ein Bußgeld, einen Punkt in Flensburg und im Falle eines Unfalls sogar den Verlust des Versicherungsschutzes. Lieber sollte man zur Bedienung und Nutzung anhalten und, ganz wichtig, den Motor ausschalten, un sich hier unnötige Probleme und Kosten zu ersparen.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803