Kapitalerhöhung bei der GmbH

Kapitalerhöhungen erfolgen zur Zuführung von weiteren Betriebsmitteln, zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit, zur Vorbereitung von Einbringungs- und Verschmelzungsvorgängen sowie zum Ausgleich von Verlusten. Die Erhöhung erfolgt entweder im Wege einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

I. Ordentliche Kapitalerhöhung

Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft neues Eigenkapital in Form von Stammeinlagen zugeführt. Die ordentliche Kapitalerhöhung erfolgt in 6 Stufen.

1. Kapitalerhöhungsbeschluß

Der Kapitalerhöhungsbeschluß wird von den Gesellschaftern gefällt. Durch diesen Kapitalerhöhungsbeschluß wird die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert (§ 3 Abs.1 Nr. 3 GmbHG), weswegen ausschließlich die Gesamtheit der Gesellschafter für die Vornahme dieses Beschlusses zuständig ist. Eine Übertragung auf einzelne Gesellschafter oder Dritte ist nicht möglich. Im Beschluß muß der Betrag in DM (bzw. EURO) enthalten sein, um den das Stammkapital erhöht werden soll. Hierbei können die Gesellschafter entweder einen festen Betrag beschließen oder bestimmen, daß das Stammkapital bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erhöht werden soll. Soweit ein fester Erhöhungsbetrag beschlossen wurde, muß das erhöhte Kapital vollständig gezeichnet sein. Im Falle der Festlegung eines Höchstbetrages bedarf es einer Fristsetzung zur Übernahme des erhöhten Kapitals. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch sogenannte Sacheinlagen bedarf es weitergehender Angaben über diese Sacheinlage (Gegenstand, Betrag, Person des Sacheinlegers) in dem Gesellschafterbeschluß. Der Beschluß erfordert die notarielle Beurkundung. Eine Änderung oder Aufhebung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist vor dessen Eintragung nach den allgemeinen Bestimmungen und somit ohne das Erfordernis der notariellen Beurkundung möglich.

2. Zulassungsbeschluß

Der sogenannte Zulassungsbeschluß durch die Gesellschafterversammlung bestimmt die Übernehmer und die jeweiligs zu übernehmende neue Stammeinlage. Übernehmer können natürliche oder juristische Personen als auch Gesamthandsgemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Erbengemeinschaften sein. Der Zulassungsbeschluß bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

3. Übernahmevereinbarung

Mit der Übernahmevereinbarung (§ 55 GmbHG) verpflichtet sich der Übernehmer gegenüber der Gesellschaft zum Erwerb des Geschäftsanteils und zur Leistung der hierauf entfallenen Einlagen. Diese Vereinbarung muß die Pflichten aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß sowie eventueller Pflichten aus der Satzung enthalten, wobei auf beides Bezug genommen werden kann. Die Übernahmeerklärung des Übernehmers muß entweder notariell beurkundet werden oder zumindest beglaubigt sein (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Zur Annahme dieser Übernahmeerklärung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, die ihre Kompetenz z. B. auf den Geschäftsführer übertragen kann.

4. Kapitalaufbringung

Die Kapitalerhöhung wird entweder durch Bar- oder Sacheinlagen geleistet. Bedeutsam ist die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, indem Gesellschafterdarlehen oder Darlehen von Dritten als Einlagen erbracht werden. Dies geschieht im Wege der Sacheinlage. Derartige Darlehensforderungen können nur mit ihrem Nennwert angesetzt werden, wenn sie sicher, unbestritten und vollwertig sind.

Voraussetzung für die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister ist, daß auf die Bareinlagen mindestens ein Viertel der übernommenen Stammeinlage einbezahlt worden ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht.

5. Anmeldung der Kapitalerhöhung

Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister hat nach § 78 GmbHG durch alle Geschäftsführer zu erfolgen. Es reicht nicht aus, daß die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl handeln. Die Gechäftsführer können sich bei der Anmeldung nicht vertreten lassen, da sie bei der Anmeldung eine strafbewehrte Versicherung abgeben müssen. Die Anmeldung hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Der Anmeldung sind das notarielle Protokoll über die Kapitalerhöhungsbeschlußfassung, die vollständige Neufassung des Satzungswortlautes, die Übernahmeerklärungen, eine Liste der Übernehmer sowie die Verträge mit den Sacheinlegern (soweit vorhanden) beizufügen.

6. Eintragung und Bekanntmachung der Kapitalerhöhung

Nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Kapitalererhöhung durch das Registergericht wird die konkrete Änderung des Stammkapitals nebst Daten der Beschlußfassung und der Eintragung in das Handelsregister Kapitalerhöhung in selbiges eingetragen. Bekanntgemacht wird gemäß Â§ 57b GmbHG die Tatsache der Erhöhung sowie der neue Betrag des Stammkapitals. Soweit die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen erfolgte, ist dieses ebenfalls bekanntzumachen.

II. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden freie Rücklagen (§ 272 Abs. 2, 3 HGB), die der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter unterliegen, in Stammkapital umgewidmet. Hieraus folgt, daß auf diesem Wege das Eigenkapital der Gesellschaft nicht erhöht wird.

Diese Form der Kapitalerhöhung bedarf ebenfalls eines notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschlusses. Aus dem Beschluß muß ein fester Erhöhungsbetrag zu entnehmen sein sowie die Tatsache, daß die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen erfolgt. Hierfür bedarf es Angaben über die zugrunde gelegte Bilanz und die Rücklagen, zu deren Lasten die Umwandlung stattfinden soll. Die Bilanz darf allerdings nicht älter als 8 Monate sein. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Anmeldung bei dem Registergericht. Soweit diese Frist nicht eingehalten werden kann, bedarf es einer Zwischenbilanz.

Die Kapitalerhöhung durch Umwandlung kann entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung der schon bestehenden Geschäftsanteile erfolgen. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803