Erbrecht
Testamentsvollstreckung

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ermöglicht sich der Erblasser eine weitreichende Einflussnahme auf seinen Nachlass über seinen Tod hinaus. Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es verschiedene. U. a. in den nachfolgenden Fällen erscheint die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durchaus sinnvoll:

  • Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff eines Erben (z.B. wegen dessen Ungeeignetheit, fehlender Geschäftserfahrung)
  • Vereinfachung der Abwicklung der Erbauseinandersetzung
  • Vereinfachung der Verwaltung des Nachlasses bei größerer Anzahl von Miterben
  • Sicherung der Erfüllung von Vermächtnisses und Auflagen
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • bevorzugte Verwaltungsstellung für einen von mehreren Miterben (z. B. Ehegatte als Miterbe)
  • Sicherstellung von Sachkunde und Kompetenz durch geeigneten Testamentsvollstrecker

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung geschieht in der Form des Testaments. Da die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch Verfügung von Todes wegen erfolgt, führen Unwirksamkeitsgründe dieser Verfügung automatisch zur Unwirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers erfolgt durch



  • den Erblasser selbst
  • einen vom Erblasser ermächtigten Dritten
  • den zunächst berufenen Testamentsvollstrecker
  • das Nachlassgericht, worum der Erblasser im Testament nachsucht

Eine unverbindliche Musterformulierung einer Testamentsvollstreckungsanordnung finden Sie bei unseren Mustertexten. Testamentsvollstrecker kann im Prinzip jeder werden, soweit keine besonderen Hinderungsgründe (z. B. Geschäftsunfähigkeit) entgegenstehen. Juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) können als Testamentsvollstrecker tätig werden.


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