Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis


Das Arbeitszeugnis dient dazu, das Weiterkommen des einzelnen zu fördern. Aus diesem Grunde hat ein Arbeitszeugnis bestimmte Mindestanforderungen bezüglich des aüßeren Erscheinungsbildes sowie des Inhaltes zu erfüllen. Für den Zeugnisempfänger ist es daher wichtig, dass dieser das Zeugnis auf die Einhaltung dieser Anforderungen hin überprüft. Der Inhalt des Zeugnisses muss zum einen wahr sein und zum anderen wohlwollend formuliert sein.

Ein Zeugnis muss mit dem PC (bzw. mit der Schreibmaschine) erstellt sein.

Als Papier ist das für die Geschäftskorrespondenz übliche Geschäftspapier zu verwenden. Das Anschriftenfeld ist freizulassen. Wird Blankopapier verwendet, ist die volle Firmenbezeichnung, Rechtsform und Anschrift aufzuführen.

Die äußere Form hat makellos zu sein. Flecken, Eselsohren, Knicke, Durchstreichungen, Textverbesserungen oder ähnliches müssen nicht akzeptiert werden.

Schreibfehler müssen korrigiert werden.

Unzulässige Hervorhebungen durch z.B. Fettschrift, Ausrufezeichen, Fragezeichen, Unterstreichngen, Gänsefüßchen sind zu entfernen bzw. gleich zu unterlassen.

Auch in Zeiten technischen Fortschritts dürfen Zeugnisse nicht in elektronischer Form ausgestellt werden.

Die Zeugnissprache ist im Geltungsbereich des deutschen Arbeitsrechts deutsch.

Sollte ein Mitarbeiter mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht zufrieden sein, gibt es keinen förmlichen Rechtsbehelf (z.B. einen Widerspruch) gegen das Arbeitszeugnis. In diesem Fall ist der Mitarbeiter gehalten, seine Änderungswünsche direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Sollte der Arbeitgeber diesen Änderungswünschen nicht nachkommen wollen, muss der Mitarbeiter gegebenenfalls über das Arbeitsgericht seine Änderungsvorstellungen im Klagwege geltend machen. Hierbei sind mögliche arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Des weiteren hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine konkrete Formulierung.


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