Verkehrsrecht
Entzug der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) stellt eine verschuldensunabhängige Maßregel der Besserung und Sicherung dar, die sich ausschließlich an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu orientieren hat. Der Strafrichter hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat. Aus der Tat muss sich hierbei ergeben, dass der Täter zum Führen eines Kfz ungeeignet ist. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Täter nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er schuldunfähig ist, oder dies zumindest nicht auszuschließen ist, § 69 Absatz 1 StGB.

Die Verhängung und Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängen dabei einzig von der Ungeeignetheitsprognose des Tatrichters ab und orientieren sich nicht an der schwere Tat an sich, dem Schuldgrad oder dem ansonsten im Strafrecht geltenden Sühnebedürfnis. Das Gesetz regelt die Eignung an sich, stellt jedoch eine Regelvermutung in § 69 Absatz 2 StGB auf, wonach der Täter in der Regel als ungeeignet gilt, wenn er einen oder mehrere der folgenden Straftatbestände verwirklicht hat:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142, obwohl der Täter wusste oder hätte wissen müssen, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Sachschaden entstanden ist
  • Vollrausch, § 323a StGB, sofern er sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht.

Da die Ungeeignetheit im Gesetz jedoch nicht abschließend geregelt ist, besteht hier die Möglichkeit, durch geschickte Argumentation Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung zu nehmen, wenn auch in den meisten Fällen nicht hinsichtlich des "Ob" einer Entziehung, so jedoch hinsichtlich der Dauer einer Sperrfrist. Auch ist die Verhängung der Entziehung der Fahrerlaubnis in den vorgenannten Fällen zwar der Regelfall, jedoch kann hiervon in eng umrissenen Ausnahmefällen abgesehen werden. Auch hier sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis darf im Übrigen auch im Strafbefehlsverfahren erfolgen, sofern die festgesetzte Sperrfrist nicht länger als zwei Jahre beträgt.

Aus dem vorstehenden ergibt sich schon der Hauptunterschied zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot. Während das Fahrverbot nur temporär das Führen von Kfz verbietet und man nach Ablauf des Verbots seinen Führerschein zurück bekommt, wird bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie der Name schon sagt, die Fahrerlaubnis komplett entzogen und eine Sperrfrist verhängt binnen derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Diese Sperrfrist beträgt mindest sechs Monate und maximal fünf Jahre, in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ist auch eine lebenslange Sperre möglich. Entscheidend ist hierbei die Prognose des Tatrichters über die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit. Eine eventuell vorangehende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist hierbei zu berücksichtigen, jedoch darf auch hierbei ein Mindestmaß der Sperre von drei Monaten nicht unterschritten werden.

Da hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist einzig die Gefährlichkeit des Täters und die Ungeeignetheitsprognose maßgeblich sind, besteht hier auch für die Verteidigung eine gewisse Einflussnahmemöglichkeit. Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, die Entziehung und Sperre auf gewisse Fahrzeugarten zu beschränken. Auch besteht die Möglichkeit, die Sperre vorzeitig aufzuheben, zum Beispiel durch Beibringung neuer Tatsachen, die bei der Beurteilung der Eignung des Täters von Relevanz sind. So ist zum Beispiel eine Nachschulung, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer, des Betroffenen überwiegend als eine solche neue Tatsache anerkannt, die eine vorzeitige Aufhebung der Sperre rechtfertigt und vor allem bei Betroffenen in Betracht, die erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden sind.

Nach Ablauf der Sperrfrist obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einzig der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierzu ist ein entsprechender Antrag erforderlich, es findet also keine automatische Neuerteilung der Fahrerlaubnis statt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis um eine Neuerteilung derselben handelt. Es muss also darauf geachtet werden, dass die entsprechenden neuen Klassen, die der alten Klasse 3 entsprechen, also die Klassen BE, C1 und C1E sowie A1 (sofern der Klasse 3-Führerschein vor dem 01.04.1980 erworben wurde) auch alle beantragt werden. Bei der Neuerteilung kann, und muss nicht, die Fahrerlaubnisbehörde für die Klasse B auf die Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung verzichten, § 20 Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Tut sie dies, gilt dies automatisch auch für die anderen vorgenannten Klassen.

Da es sich rechtlich um eine Ersterteilung der Fahrerlaubnis und nicht um eine Umschreibung handelt, muss beachtet werden, dass die Klassen C1 und C1E nach dem vollendeten 50. Lebensjahr gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 FeV nur auf fünf Jahre befristet erteilt werden, und nicht, wie bei einer Umschreibung, unbefristet.


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