Erbrecht
Erbausschlagung

Jeder Erbe hat die Möglichkeit, das auf ihn anfallende Erbe gem. § 1942 BGB auszuschlagen. Ausgenommen hiervon ist der Staat (Bundesland) als "letzter" gesetzlicher Erbe (vgl. § 1942 Absatz 2 BGB).

Der Erbe kann die Erbschaft nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen (vgl. § 1944 Absatz 1 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Anfall (z. B. Tod des Erblassers) und dem Grunde seiner Berufung hat. Als gesetzlicher Erbe reicht hier die Kenntnis des die Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisses sowie des Fehlens einer das Erbrecht ausschließenden letztwilligen Verfügung.

Bei der gewillkürten Erbfolge (Erbe ist nicht gesetzlicher Erbe) muss der Erbe Kenntnis von der Berufung seiner Person als Erben durch Verfügung von Todeswegen erhalten haben.

Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Ausschlagungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht. Das bedeutet, dass der Ausschlagende seine Erklärung entweder direkt bei dem Nachlassgericht zur Niederschrift des Rechtspflegers ab oder sucht einen Notars seiner Wahl zur Unterschriftsbeglaubigung unter seiner schriftlichen Ausschlagungserklärung auf. Dies ist dann entweder durch den auschlagenden Erben oder den beglaubigenden Notar dem Nachlassgericht unverzüglich zu übermitteln.

Lebt der Erbe im Ausland, so verlängert sich die Frist zur Ausschlagung auf 6 Monate.


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