Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzlichen Erben sind in sogenannten Erbfolgeordnungen erfasst. Diese Ordnungen sind in den §§ 1924ff BGB geregelt. Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es folgende Ordnungen:
Erben der 1. Ordnung § 1924 BGB |
Alle Abkömmlinge des Erblassers mit der Maßgabe, dass Kinder nach gleichen Teilen erben, die noch lebenden Kinder den Enkelkindern vorgehen und anstelle eines verstorbenen Kindes zu unter sich wieder gleichen Teilen die Enkel treten. |
Erben der 2. Ordnung § 1925 BGB | Die Eltern des Erblassers und deren sämtliche Abkömmlinge. Die noch lebenden Eltern allein zu gleichen Teilen erben, an die Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge - auch aus einer anderen Ehe - treten. Der überlebende Elternteil erbt allein, wenn Abkömmlinge überhaupt nicht vorhanden sind. |
Erben der 3. Ordnung § 1926 BGB |
Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Großeltern, die sämtlich noch leben, erben nach gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Großelternteils treten - wie bei der 2. Ordnung - dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, fällt der Anteil des verstorbenen Teils dem anderen Teil dieses Großelternpaares zu. Wenn auch dieser verstorben ist, dann erben das andere Großelternpaar bzw. dessen Abkömmlinge allein. |
Erben der 4. Ordnung § 1928 BGB |
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese Erben sowie die Erben der nachfolgenden Ordnung sind bereits oftmals nicht mehr zu ermitteln. |
Erben der 5. Ordnung § 1929 BGB |
Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. |
Sollten keine Erben gefunden werden, tritt der Staat (Bundesland) als Erbe an. Der Staat haftet stets bis zur Höhe des Aktivvrmögens, da für ihn die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung uneingeschränkt (keine Fristen) besteht. Ausschlagen kann der Staat die Erbschaft allerdings nicht.
Als weiterer gesetzlicher Erbe tritt der Ehegatte des Erblassers, dem gem. § 1931 BGB ein Ehegattenerbrecht zusteht, auf.
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