Erbrecht
Der Erbschein

Zum Nachweis des Erbrechts ist die Vorlage eines Erbscheins dann nicht zwingend erforderlich, wenn ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift vorliegt. Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 7. Juni 2005 (Az. XI ZR 311/04), dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Ihm steht auch die Möglichkeit offen, sein Erbrecht in anderer Form nachzuweisen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für das Erbrecht dar.

Der BGH bejaht einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung gegenüber der Bank, wenn diesedie Vorlage eines Erbscheins verlangt. Nach Ansicht des BGH besteht keine allgemeine Verpflichtung des Erben, sein Erbrecht durch einen Erbeschein nachzuweisen. Von den gesetzlich gesondert geregelten Fällen, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat und in den Fällen, in denen eine besondere Form vertraglich vereinbart wurde, abgesehen, hat der Erbe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen.

Nicht geäußert hat sich der BGH dazu, ob das Erbrecht durch notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift auch bei Geltung der AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen ausreichend ist.


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