Vertragsrecht
Fixgeschäfte
Fixgeschäfte
Unter einem Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag zu verstehen, bei dem vereinbart ist, dass die Leistung des einen Teils
genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden
soll. Es werden folgende Arten unterschieden:
1) Absolutes Fixgeschäft
Bei einem sogenannten absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Leistungszeit derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung
keine Erfüllung mehr darstellen kann, z.B. Reisevertrag. Bei Nichteinhaltung der Frist
bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den Vorschriften der Unmöglichkeit.
2) Relatives Fixgeschäft
Bei einem sogenannten relativen Fixgeschäft führt die Nichteinhaltung der Leistungszeit nicht zur Unmöglichkeit des Vertrages. Dem
Gläubiger steht aber ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 II Nr. 2 BGB zu.
Ob ein absolutes oder ein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.