Rechtsanwaltsgebühren
nach dem RVG
nach dem RVG
Das guter Rat nicht immer teuer sein muß zeigen die Gebührenregelungen für Rechtsanwälte. Zu bedenken ist jedoch, daß jedes Tätigwerden des Rechtsanwaltes diesem Anspruch auf Gebühren entstehen läßt. Scheuen Sie sich also nicht, vor dem eigentlichen Beratungsgespräch sich von dem Rechtsanwalt über die Höhe der zu erwartenden Beratungskosten aufklären zu lassen.
In Deutschland ist die Höhe der Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Gebührenregelung ist grundsätzlich möglich, jedoch bedarf dieses einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten. Auf die verschiedenen alternativen Abrechnungsmöglichkeiten wird später eingegangen.
Grundsätzlich darf im Rahmen von Gerichtsverfahren auch kein geringeres Honorar vereinbart werden als es das RVG vorsieht.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Hierunter ist der Betrag zu verstehen, den z. B. der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Des weiteren versteht man hierunter den Gegenstandswert einer Angelegenheit, wenn z. B. eine rechtliche Beratung ohne weitere Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes ist. Das RVG enthält eine Tabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann. Diese Tabelle haben wir für Sie in unserem Webangebot aufbereitet.
Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit des Rechtsanwaltes kann die Gebühr mehrfach oder in Bruchteilen anfallen. Die Mindestgebühr nach dem RVG beträgt € 15,00.
Neben der festen Gebühr kennt das RVG für einige Beratungstätigkeiten einen Gebührenrahmen, in welchem sich der Rechtsanwalt nach freiem Ermessen bewegen kann. Für die Beratung oder die Erteilung einer Auskunft liegt der Gebührenspielraum des Rechtsanwaltes zwischen einer 0,1 Gebühr und einer 2,5 Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Allgemeinen nach der Schwierigkeit der Sache oder Zeitaufwand für die Beratung. Daneben können auch bei dem Mandanten liegende Gründe ausschlaggebend sein. Im Durchschnitt wird nunmehr eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden.
Findet nur eine einmalige Beratung ohne weitergehendes Tätigwerden des Rechtsanwaltes statt, so spricht man von der sogenannten Erstberatung. Die Gebühr für eine Erstberatung darf nicht höher als € 190,00 liegen und gilt nur noch für Verbraucher.
Neben den Gebühren steht dem Rechtsanwalt die Geltendmachung von Auslagen zu. Hierunter fällt zum Beispiel Ersatz der Porto- und Telefonkosten. Der Rechtsanwalt kann entweder die ihm tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen oder aber eine Pauschale von 15 % der anfallenden Gebühren, maximal aber € 20,00 pro Instanz geltend machen. Daneben fallen für Fotokopien € 0,50/Seite an. Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie Abwesenheitsgelder (Tätigkeiten außerhalb des Kanzleiortes) können ebenfalls berechnet werden.
In einigen Fällen ist es hingegen vorteilhaft, nicht nach den Regeln des RVG abzurechnen. Dies kann dazu führen, daß die Rechnung des Rechtsanwaltes geringer oder auch höher als nach den Regeln des RVG ausfallen kann. Will man von den Regeln des RVG abweichen, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
In gerichtlichen Verfahren ist allerdings die Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG nicht gestattet. Soweit die Gebührenvereinbarung zu einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren führt, können im Falle eines Obsiegens vor Gericht die Kosten nur bis zur Höhe der Gebühren nach RVG dem unterliegenden Gegner in Rechnung gestellt werden. Den Differenzbetrag hat der Mandant zu tragen.
Zu den Vorteilen einer Honorarvereinbarung sei folgendes Beispiel aufgeführt:
Der Mandant möchte vor Abschluß eines Vertrages diesen von einem Rechtsanwalt auf Risiken hin prüfen lassen. Der Vertrag beinhaltet einen Gegenstandswert in Höhe von € 250.000,00. Der Rechtsanwalt benötigt für die Prüfung 4 Stunden. Nach dem RVG kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bis zu einer 2,5-fachen Gebühr in Höhe von € 5.632,50 abrechnen. Hätte der Mandant mit dem Rechtsanwalt ein Stundenhonorar vereinbart, würde die Rechnung (abhängig vom Stundensatz) sicherlich geringer ausgefallen.
Bei der Stundenhonorarvereinbarung erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen bestimmten Stundensatz (z. B. € 200,00). Hierbei bleibt der Streitwert unberücksichtigt.
Ferner gibt es die Möglichkeit, eine Monatspauschale zu vereinbaren. In diesem Falle erhält der Rechtsanwalt von seinem Mandanten jeden Monat eine feste Pauschalsumme für sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten. Dies kommt natürlich nur in Betracht, wenn der Mandant einen relativ hohen Beratungs- und Vertretungsbedarf hat und Anwalt und Mandant schon geraume Zeit zusammenarbeiten. Anderenfalls könnten weder der Anwalt noch der Mandant überschauen, mit welchem durchschnittlichen monatlichen Zeitaufwand zu rechnen ist und wie daher der Pauschalbetrag angemessen festzusetzen ist.
Des weiteren kann für einen einzelnen Auftrag eine feste Pauschale vereinbart werden. Eine weitere Abrechnungmethode ist die Vereinbarung einer festen Pauschale für einen bestimmten Auftrag. In diesem Falle wissen Mandant und Rechtsanwalt von vorn herein, welche Kosten bzw. Ergebnis dieser Auftrag erzeugt.
Es besteht dann noch die Möglichkeit, einen bestimmten Streitwert zu vereinbaren. In diesem Falle ist man vor eventuellen Überraschungen bei der gerichtlichen Streitwertfestetzung gefeit.
Welche der vorgenannten Lösungen die Beste ist, entscheidet jeder Einzelfall. Festzuhalten ist, daß neben der Abrechnung gemäß RVG das Stundenhonorar weite Verbreitung gefunden hat.