Verkehrsrecht
Verhalten im Kreisverkehr

Die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren. Fahrzeuge im Kreisverkehr haben grundsätzlich Vorfahrt. Bei Annäherung an einen Kreisverkehr sollte daher rechtzeitig die Geschwindigkeit gedrosselt werden.

Gemäß § 8 Absatz 1a StVO darf bei Einfahrt in den Kreisverkehr nicht geblinkt werden. Bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss hingegen der Blinker - § 9 Absatz 1 StVO - gesetzt werden.

Bei der Ein- oder Ausfahrt in oder aus dem Kreisverkehr ist auf "querende" Radfahrer oder Fußgänger zu achten, da diese sich auch im Kreisverkehr bewegen und damit Vorrang haben.

Soweit es nicht aufgrund der Verkehrslage erforderlich ist, ist das Halten auf der Fahrbahn im Kreisverkehr verboten. Auch aan Parrken sollte dort bitte niemand denken. Haben sie einmal die Ausfahrt verpasst, drehen sie einfach eine weitere Runde im Kreisverkehr, bevor sie mit waghalsigen Bremsmanövern versuchen, das Versäumnis zu korrigieren. Die anderen Verkehrsteilnehmer werden es ihnen danken.

Hat ein Kreisel innerorts mehrere Fahrstreifen, darf man die Fahrspur frei wählen. Es darf sogar rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Absatz 3 StVO). Der Fahrstreifenwechsel (z. B. von der Mitte nach außen) darf allerdings nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Absatz 5 StVO). Das Risiko des Spurwechsels liegt allein beim wechselnden Autofahrer. Dies wird gerne in der Hitze des Gefechts vergessen.

Grundsätzlich gilt es insbesondere im Kreisverkehr Rücksicht walten zu lassen.


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