Mietrecht
Kündigung des Mietvertrages

Die Kündigung des Mietvertrages über Wohnraum bedarf nach der gesetzlichen Regelung in § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform. Die Schriftform ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung formunwirksam und greift nicht. Hintergrund dieses Schriftformerfordernisses für die Kündigung des Mietvertrages über Wohnraum ist es, dass ein Mietverhältnis nicht unüberlegt gekündigt wird. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für den Mieter wie auch für den Vermieter. Dieses kann nicht durch individuelle Vereinbarung im Vertrag abbedungen werden. Eine nur mündlich erklärte Kündigung des Mietvertrages ist stets unwirksam.

Die Kündigung muss eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden unter dem Kündigungstext enthalten. Die Übermittlung einer Fotokopie, eines Telegramms oder eines Telefaxes ist nicht ausreichend. Soll die Kündigung auf elektronischem Wege erklärt werden, bedarf diese Kündigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG. Des Weiteren muss sich der Empfänger der Kündigung mit dieser Form der Übermittlung einverstanden erklärt haben.

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