Mietrecht
Schriftform bei Mietverträgen

Gem. § 550 BGB sind Mietverträge, die eine längere Laufzeit als 1 Jahr haben, in schriftlicher Form abzuschließen. Dabei gilt es die Schriftform gem. § 126 BGB einzuhalten. Demnach ist der schriftliche Mietvertrag von den Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen. Dieses Schriftformerfordernis besteht für Wohnraummietverträge wie auch für Gewerberaummietverträge. Wurde z. B. ein auf 3 Jahre befristeter Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, so gilt dieser gem § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Maßgeblicher Hintergrund zu dieser Formvorschrift ist das Schutzinteresse eines Erwerbers der Mietimmobilie. Es wird das Informationsinteresse eines potenziellen Erwerbers der Immobilie geschützt, da dieser aufgrund des Grundsatzes "Kauf bricht Miete nicht" in sämtliche bestehenden Mietverträge verbindlich eintreten würde. Der Erwerber soll in der Lage sein, die sich aus den Mietverträgen ergebenden Belastungen prüfen zu können, um sich vor späteren Überraschungen zu schützen.

Darüber hinaus dient die Schriftform aber auch dazu, langfristige Abreden zwischen den Parteien beweisbar zu machen und auch die Parteien vor Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen. Insoweit hat diese gesetzliche Regelung auch eine War- und Beweisfunktion.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803