Mietrecht
Überlassung an Dritte

Erlaubnisvorbehalt bei Aufnahme des Lebensgefährten in Mietwohnung

Der bislang andauernde Streit um die Frage, ob der Mieter einer Mietwohnung seinen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in der Mietwohnung aufnehmen darf, hat mit dem BGH-Urteil vom 5. November 2003 ein Ende gefunden. In seinem Leitsatz zum Urteil (Az: VIII ZR 371/02) stellt der BGH fest, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters Dritten zu überlassen. Unter den Begriff des Dritten falle auch der Lebensgefährte. Dem Mieer steht allerdings ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis durchden Vermieter zu, wenn der Mieter hieran ein berechtigtes Interesse hat. So kann der Vermieter zum Beispiel die Erlaubnis verweigern, wenn durch die Gebrauchsüberlassung eine Überbelegung der Mietwohnung erfolge. Es ist daher dringend angeraten, den Vermieter vor dem Zuzug des Dritten davon in Kenntnis zu setzen und um Erlaubnis nachzusuchen.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803