Mietrecht
Die Mietkaution

Die Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt. Bei der Mietkaution handelt es sich um Geld des Mieters, welches der Vermieter während der Mietzeit treuhänderisch verwaltet und nach Mietende an den Mieter zurückzahlt, soweit ihm keine berechtigten Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, mit denen aufgerechnet werden kann.

Die häufigsten Formen der Mietkaution sind die Barkaution und die Bürgschaft. Die praktikable Form der Mietkaution ist die Barkaution. Hier gibt der Mieter dem Vermieter Bargeld in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietkaution. Wichtig ist, dass sich der Mieter in diesem Fall die Zahlung quittieren lässt, um mögliche Missverständnisse am Ende des Mietverhältnisses vorzubeugen. Die Bankbürgschaft hat für den Mieter den Vorteil, dass er seine Liquidität behält und lediglich an die Bank während der Laufzeit überschaubare Avalprovisionen zahlen muss.

Der Vermieter ist verpflichtet die erhaltene Barkaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen und zu dem für Spareinlagen mit dreimonatioger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Durch dieses Trennung soll verhindert werden, dass das Fremdgeld des Mieters im Falle z.B. der Insolvenz oder des Erbfalles dem Zugriff Dritter unterliegt.

Die Kaution dient der Absicherung des Vermieters. Sie sichert den Vermieter vor Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Mieters bis zur vereinbarten und geleisteten Höhe.

Die Höhe der Mietkaution darf im Wohnraummietbereich den Betrag von drei Monatsgrundmieten gem. § 551 Absatz 1 BGB nicht überschreiten. Bei Gewerberaummietverträgen gilt diese Begrenzung hingegen nicht. Wird während der Mietvertragszeit die Miete erhöht, kann der Vermieter keine entsprechende Aufstockung der Kaution verlangen. Die Kaution erhöht sich lediglich durch die dieser zuzuschreibenden Zinsen während der Mietzeit.


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