Mietrecht
Vorbehalt bei Mietzahlung

Verlust des Minderungsanspruches bei vorbehaltsloser Mietzahlung

Gemäß BGH-Urteil vom 16. Juli 2003 gilt grundsätzlich nur für Mietzahlungen vor dem 1. September 2001 der Verlust des Minderunganspruches gem. §539 BGB alte Fassung. Folgende Leitsätze trägt das Urteil:

    1. Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtreformgesetzes am 1.9.2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1.9.2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.

    2. Für nach dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordenen Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536 b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536 c BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen worden sind.

    3. Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1.9.2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Vorausetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat.

Quelle: NJW 2003, 2601

Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803