Informationen zum Strafbefehl


Wesen

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl, was vor allem die Gerichte und die Staatsanwaltschaft entlasten soll. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung im "schriftlichen Verfahren" ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann.

Durch einen Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch)geahndet werden, also Straftaten, die nicht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr belegt sind (diese Straftaten nennt man Verbrechen). Dies führt dazu, dass das Strafbefehlsverfahren in der Praxis vor allem in Fällen der so genannten Massenkriminalität angewendet wird. Typische durch Strafbefehle geahndete Delikte sind Verkehrsdelikte wie zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, weiter Diebstähle (hier insbesondere die häufig vorkommenden Ladendiebstähle), Körperverletzungen gemäß § 223 StGB (also keine gefährlichen oder schweren Körperverletzungen), Sachbeschädigungen, Leistungserschleichung (so genanntes Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln), Beleidigung, aber auch im Bereich der Steuerhinterziehung.

Verfahren

Damit ein Strafbefehl erlassen wird, ist ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht notwendig. Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts. Ist der Strafbefehlsantrag bei Gericht eingegangen, hat der Richter gemäß § 408 StPO die folgenden Möglichkeiten, auf diesen zu reagieren:
Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Soll im Strafbefehl Freiheitsstrafe festgesetzt werden und hat der Angeschuldigte keinen Verteidiger, bestellt der Richter gemäß § 408b StPO dem Angeschuldigten zunächst einen Pflichtverteidiger. Hält der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab.
Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen, § 210 StPO. Beschwerdebefugt sind auch der Nebenkläger und (eingeschränkt) der Privatkläger, nicht hingegen der Verletzte und der Anzeigende.

Der Richter kann auch eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn er die Sachlage für nicht so eindeutig hält, wie die Staatsanwaltschaft dies tut. Da es durch den Strafbefehl zu Verurteilung kommen kann, hier jedoch nur summarisch nach Aktenlage entschieden wird, muss diese derart konkret sein, dass diese tatsächlich eine Verurteilung rechtfertigt. Ist dies nach Auffassung des Richters nicht der Fall, kommt es trotz Antrags zur Hauptverhandlung. Dies geschieht auch dann, wenn der Richter von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Strafbefehlsantrag abweichen will oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will. In diesem Fall hat er aber zuvor der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Strafbefehlsantrag zu ändern.

Rechtsfolgen

Als Rechtsfolgen einer Tat kommen in einem Strafbefehl die folgenden Sanktionen in Betracht:

  • Geldstrafe
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
  • Fahrverbot (§ 44 StGB)
  • Verfall (§ 73 StGB)
  • Einziehung (§ 74 StGB)
  • Vernichtung (nur in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehen)
  • Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB)
  • Bekanntgabe der Verurteilung (z. B. § 183 Abs. 2, § 165, § 200 StGB)
  • Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn die Sperre für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
  • Absehen von Strafe (§ 60 StGB).

Auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ist insbesondere zu beachten, dass eben gerade auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl möglich ist. Gerade wer jedoch auf diese, vor allem aus beruflichen Gründen, angewiesen ist, sollte somit beim Erhalt eines Strafbefehls besonders aufpassen.

Rechtsmittel

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Tut er dieses, findet sodann eine mündliche Hauptverhandlung statt. Sofern der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt hat - was durchaus möglich und oftmals notwendig ist, da die Staatsanwaltschaft das Einkommen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe oftmals mangels gegenteiliger Angaben nur schätzt und hierbei häufig recht großzügig ist-, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil und ist damit vollstreckbar. Erklärt der Angeklagte innerhalb der Frist einen Rechtsmittelverzicht, tritt ebenfalls sofort Rechtskraft ein. Dies ist insbesondere dann zu überlegen, wenn zum Beispiel ein verhängtes Fahrverbot möglichst schnell angetreten werden soll. Auch ist eine Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Rechtsfolgen möglich, sofern zum Beispiel die Dauer der verhängten Sperrfrist für zu lang erachtet wird. In der Hauptverhandlung wird dann nur über diesen Punkt verhandelt und entschieden, die restlichen Folgen bleiben unberührt.

In der Hauptverhandlung nach erfolgtem Einspruch braucht der Angeklagte nicht persönlich zu erscheinen, sondern er kann sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen. Das persönliche Erscheinen des Angeklagten kann jedoch durch das Gericht angeordnet werden. Erscheint der Angeklagte nicht oder ist nicht ordnungsgemäß vertreten, wird der Einspruch durch Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil sind Rechtsmittel möglich.

Der Angeklagte kann den Einspruch jederzeit vor Verkündung eines Urteils zurücknehmen. Nach Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache ist jedoch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an Schuldspruch und Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Das Gericht kann den Angeklagten somit auch wegen einer anderen, auch einer schwerwiegenderen Straftat als im Strafbefehl verurteilen (zum Beispiel wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB statt wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 StGB), wobei hierzu ein entsprechender Hinweis des Gerichts zu erfolgen hat. Auch kann das Gericht eine höhere Strafe festsetzen als im Strafbefehl vorgesehen war. Daher birgt die Einlegung eines Einspruchs für den Angeklagten immer ein gewisses Risiko.

Der Erlass eines Strafbefehls ist auch nach Erhebung einer Anklage möglich. Diese Verfahrensweise (§ 408a StPO) ist zulässig, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls (siehe oben) vorliegen.

Strafbefehl im Jugendstrafrecht

Zuständig ist in diesen Fällen der Jugendrichter. Gegen Jugendliche darf kein Strafbefehl verhängt werden, jedoch ist ein Urteil ohne Anklage aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Antrags der Staatsanwaltschaft im so genannten "vereinfachten Jugendverfahren" möglich. Gegen Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig (vgl. §§ 79, 80, 109 JGG). Gegen sie darf ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (§ 109 Abs. 2, § 79 Abs. 1 JGG).

Vorteile des Strafbefehls

Das Strafbefehlsverfahren bringt für den Angeklagten gegenüber einem "normalen" Gerichtsverfahren einige Vorteile mit sich, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen:

Es erfolgt keine öffentliche Hauptverhandlung. Dies stellt für viele Angeklagte einen wichtigen Grund dar, einen gegen Sie ergangenen Strafbefehl zu akzeptieren, bzw. bereits im Ermittlungsverfahren - natürlich nur, wenn die Angelegenheit eindeutig ist und die Tat auch tatsächlich begangen wurde - darauf hinzuwirken, dass ein Strafbefehl erlassen wird. Da nämlich Gerichtsverhandlungen in der Regel öffentlich sind, kann durch den Strafbefehl die Öffentlichkeit und das Bekanntwerden der Tat vermieden werden. Auch wird hierdurch eine zeitraubende Hauptverhandlung vermieden, was insbesondere für berufstätige Angeklagte von Interesse ist.

Die Angelegenheit ist schneller beendet. Das Strafbefehlsverfahren ist, insbesondere auch mangels eines Hauptverhandlungstermins, in aller Regel schneller beendet als ein "normales" Gerichtsverfahren.

Es ist billiger. Kommt es im Strafverfahren zu einer Verurteilung, hat der Angeklagte die entstandenen Kosten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen der Zeugen, etwaige Kosten eines Gutachters sowie die eigenen Rechtsanwaltskosten. Das Strafbefehlsverfahren ist für den Angeklagten deshalb billiger, weil die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten (vor allem durch den Wegfall der Terminsgebühren) niedriger sind und einige Kosten, wie zum Beispiel die der Zeugen oder Sachverständigen, in aller Regel ganz entfallen.

Mit Glück oberflächliche Ermittlungen. Das zügige Verfahren und die Entscheidung nach Aktenlage kann es mit etwas Glück mit sich bringen, dass unter Umständen nicht sehr intensiv ermittelt wird. Unter Umständen bleiben so Teile der Tat im Verborgenen, die nach Erlass des Strafbefehls oftmals nicht mehr verfolgt werden können. Auch eine nachträgliche "Berichtigung" des Strafbefehls wäre unzulässig. Zwar ist dies eher unwahrscheinlich, da die Staatsanwaltschaft vor Beantragung eines Strafbefehls in der Regel gründlich ermittelt hat, da sie ja für sich entscheiden muss, ob ein Strafbefehl oder eine Anklage das richtige Mittel, was wiederum nur bei ausreichender Aktenlage möglich ist. Es kann jedoch vermieden werden, dass in der Hauptverhandlung, insbesondere durch Zeugen, noch weitere relevante Details "ausgeplaudert" werden, die vorher noch nicht bekannt waren.

Nachteile des Strafbefehls

Obwohl der Strafbefehl für den Angeklagten viele Vorteile mit sich bringt, gibt es auch einige Nachteile, die es zu beachten gilt.

Mangelnde Verteidigung. Die Aussicht auf eine zügige Erledigung der Angelegenheit führt leider dazu, dass viele Beschuldigte einen Strafbefehl vorschnell akzeptieren, ohne sich über die Folgen ganz im Klaren zu sein. Dies führt dazu, dass wichtige Möglichkeiten der Verteidigung gegen einen Strafbefehl nicht genutzt werden und somit vielleicht ein Strafbefehl akzeptiert wird, der entweder überhaupt nicht, oder jedenfalls nicht in der vorliegenden Form hätte ergehen dürfen.

Der Strafbefehl ist eine Verurteilung. Viele Betroffene verkennen, dass der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt und auch zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister, gegebenenfalls sogar ins polizeiliche Führungszeugnis, führt. In einem etwaigen späteren Verfahren kann man so dann als vorbestraft gelten oder hat Probleme bei der Jobsuche aufgrund der Eintragung im Führungszeugnis, nur weil man einen Strafbefehl vorschnell zur Erledigung der unschönen Angelegenheit akzeptiert hat.

Zu hohe Strafe. Wie bereits im Kapitel "Rechtsmittel" dargelegt, sind Strafbefehle oftmals überhöht. Entweder ist die Zahl der Tagessätze zu hoch, oder aber, was weitaus häufiger vorkommt, die Höhe der einzelnen Tagessätze ist zu hoch. Dies resultiert daraus, dass die Staatsanwaltschaft das Einkommen mangels anderweitiger Angaben schätzen muss, und dies eher zu hoch als zu niedrig ansiedelt.

Beschränkung des Beweisantragsrechts. In der nach dem Einspruch stattfindenden Hauptverhandlung können Beweisanträge des Angeklagten leichter abgelehnt werden (§ 420 StPO).


Auswirkungen auf andere Verfahren. Der Strafbefehl gilt als Verurteilung und kann aus diesem Grund ungünstige und belastende Auswirkungen auf zum Beispiel Zivilverfahren, Arbeitsgerichts-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren haben (zum Beispiel nach dem Motto: "Er ist ja deshalb sogar verurteilt worden, also schuldet er auch Schadensersatz."). Hier ist somit besondere Vorsicht geboten. Sind andere Verfahren folglich bereits anhängig oder stehen bevor, sollte ein Strafbefehl nur nach vorheriger anwaltlicher Beratung akzeptiert werden.


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