Arbeitsrecht
Vorstellungskosten
Vorstellungskosten
Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber für einen Arbeitsplatz auf, sich persönlich vorzustellen, dann sind die damit verbundenen Aufwendungen nach herrschender Ansicht zu erstatten. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es unter Rückgriff auf die Vorschriften des Auftragsrechts dabei nicht. Diese Erstattungspflicht gilt auch bei sogenannten Initiativbewerbungen. Maßgeblich ist nur, dass die Aufforderung zur Vorstellung vom Arbeitgeber ausgeht. Möchte der Auftraggeber eine Erstattungspflicht vermeiden, so muss er vorher deutlich auf die Nichterstattung dieser Kosten (z.B. in der Gesprächseinladung) hinweisen.. Anders ist es, wenn der Bewerber seinerseits um ein Vorstellungsgespräch ausdrücklich nachsucht und der Arbeitgeber diesem lediglich zustimmt.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach deren Verkehrsüblichkeit und Erfordernis. Grundsätzlich gehören die Fahrtkosten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Hierbei kann der Bewerber aber nur die von dem dem Arbeitgeber bekannten Anreiseort anfallenden Fahrtkosten geltend machen.. Als allgemeinüblich ist die PKW-Nutzung anerkannt, wobei sich die Erstattung auf die steuerliche KM-Pauschale beschränkt. Eine Beschränkung auf niedrigere Kosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nur bei vorherigem Hinweis durch den Arbeitgeber möglich. Das gleiche gilt für Flugkosten. Diesen muss der Arbeitgeber vorher zugestimmt haben. Hotelkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn dem Bewerber zweifelsfrei eine taggleiche An- und Abreise nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Auch der Verpflegungsaufwand ist auf Basis eines Beleges oder der steuerlichen Pauschale erstattungsfähig. Es empfiehlt sich im Einzelfall die Kostenfrage vorab zu klären.
Nicht erstattungsfähig ist der dem Bewerber entstehende Zeitaufwand. Genommene Urlaubstage oder entstehender Verdienstausfall gehen zu lasten des Bewerbers.